BVerfG - Beschluss vom 20.09.2021 (1 BvR 2583/20)
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 [...]