FG Münster - Urteil vom 19.11.2009 (8 K 1089/06 E)
I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Beheizung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten, in die Denkmalliste eingetragenen Schlosses, soweit diese im Interesse der Denkmaleigenschaft des Gebäudes entstehen. [...]