BFH - Beschluss vom 31.05.2005 (III B 143/04)
Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Die vom Beklagten und [...]