BFH - Beschluss vom 26.10.2005 (X B 41/05)
Die Beschwerde ist unbegründet, weil weder die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch die [...]