BFH - Beschluß vom 05.02.2002 (VIII B 48/01)
Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Die Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung nach [...]